4. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Falsch ist seiner Meinung nach die Feststellung der Staatsanwaltschaft, die gefilmten Polizisten hätten sich abgedreht oder zu Boden geschaut. Aus einer Videoaufnahme der Kontrolle, die ein Dritter erstellt und die der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht hatte, lasse sich klar ersehen, dass dies nicht der Fall sei. Es sei daher unzutreffend, dass der Beschwerdeführer die Personenkontrolle mit Filmen behindert und objektiv den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt habe.