Es gibt keine Zeugen des Gespräches. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er C.________ weder die Festnahme noch die Sicherstellung des Natels im Falle einer Weigerung in Aussicht stellte. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass A.________ hinsichtlich der Löschung aus dem Ordner „gelöschte Objekte" nicht weiter insistierte.»