382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: «Anlässlich der unbewilligten Antifa-Kundgebung vom 6. Oktober 2017 gegen Faschismus, Sexismus, Rassismus und ähnliche Tendenzen kontrollierte die von A.________ geführte und zur Verstärkung entsandte OD-Gruppe im Bereich des Bundesplatzes, Einmündung Amtshausgasse, eine Gruppe von mehreren Personen, unter denen sich auch C.________ und E.________ befanden. Die Polizisten bildeten einen Sicherungsring um die zu kontrollierenden Personen.