2. Gegen Einstellungsverfügungen können die Parteien innert zehn Tagen Beschwerde führen (Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer tritt gegenüber dem Beschuldigten als Strafkläger auf und hat als solcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).