In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrenskosten seien vorläufig vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführer sei zur Rückzahlung zu verpflichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. Mit Eingabe vom 29. April 2019 beantragte der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel hielten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.