Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 157 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 19. März 2019 (BA 17 530 und BA 18 274) Erwägungen: 1. Am 6. Oktober 2017 fand in Bern eine Demonstration statt. Aufgrund eines Vorfalls während dieser Demonstration eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Polizeibeamten A.________ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung und gegen C.________ ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung. Mit Verfü- gung vom 19. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die beiden Verfahren ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), soweit die Verfah- renseinstellung gegenüber A.________ betreffend, am 1. April 2019 Beschwerde. Er verlangte, die Einstellung inkl. die entsprechenden Kosten- und Entschädigungs- folgen seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersu- chung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Amtsmissbrauch und Nötigung zum Nachteil von C.________ fortzuführen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Ver- fahrensleitung mit Verfügung vom 8. April 2019 guthiess. In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrenskosten seien vorläufig vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführer sei zur Rückzahlung zu verpflichten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlaubten. Mit Eingabe vom 29. April 2019 beantragte der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwech- sel hielten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Einstellungsverfügungen können die Parteien innert zehn Tagen Beschwer- de führen (Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer tritt gegenüber dem Beschuldigten als Strafkläger auf und hat als solcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung der Einstellungsverfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: «Anlässlich der unbewilligten Antifa-Kundgebung vom 6. Oktober 2017 gegen Faschismus, Sexismus, Rassismus und ähnliche Tendenzen kontrollierte die von A.________ geführte und zur Verstärkung entsandte OD-Gruppe im Bereich des Bundesplatzes, Einmündung Amtshausgasse, eine Gruppe von mehreren Personen, unter denen sich auch C.________ und E.________ befanden. Die Polizisten bildeten einen Sicherungsring um die zu kontrollierenden Personen. Ca. 5-10 Meter entfernt kontrol- lierte eine andere OD-Gruppe 3 Personen. Bei einer dieser Personen musste die Polizei im Rahmen der Kontrolle Zwang anwenden. Diese Szene erregte die Aufmerksamkeit von C.________ und E.________. C.________ begann aus dem Sicherungsring heraus, die Szene zu filmen. Dabei wur- den – aus nächster Nähe – auch die Polizisten gefilmt, die mit der Kontrolle der Gruppe um C.________ befasst waren. Aufgrund der Erfahrungen von Polizisten, die im Rahmen von Ordnungs- diensteinsätzen gefilmt und in verschiedenen Medien an den Pranger gestellt worden waren, began- 2 nen die kontrollierenden Polizisten sich abzudrehen oder zu Boden zu sehen. A.________, der ver- antwortliche Gruppenführer, bemerkte dies und identifizierte darin ein Sicherheitsproblem für die Poli- zeikontrolle und die involvierten Personen. Er forderte C.________ auf, das Filmen zu unterlassen. Dieser senkte sein Mobiltelefon mit der Kamera. Kurz darauf stellte A.________ fest, dass C.________ das Telefon wieder hochhob und das Filmen fortsetzte. Daraufhin begab sich A.________ zu diesem und führte ihn aus der Gruppe, um die Situation zu beruhigen. Etwas abseits forderte er C.________ auf, die Aufnahmen zu löschen, was dieser auch tat. E.________ beobachte- te, dass C.________ die Festnahme filmte und von einem Polizisten aufgefordert wurde, damit auf- zuhören, dass er sich weigerte dies zu tun und dass er von einem Polizisten weggeführt wurde. Das nachfolgende Gespräch zwischen A.________ und C.________ konnte sie weder beobachten noch hören, was gesagt wurde. Bezüglich des Inhaltes des Gespräches gehen die Aussagen von A.________ und C.________ auseinander. Es gibt keine Zeugen des Gespräches. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er C.________ weder die Festnahme noch die Sicherstel- lung des Natels im Falle einer Weigerung in Aussicht stellte. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass A.________ hinsichtlich der Löschung aus dem Ordner „gelöschte Objekte" nicht wei- ter insistierte.» 4. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend. Falsch ist seiner Meinung nach die Feststellung der Staatsanwalt- schaft, die gefilmten Polizisten hätten sich abgedreht oder zu Boden geschaut. Aus einer Videoaufnahme der Kontrolle, die ein Dritter erstellt und die der Beschwerde- führer zu den Akten gereicht hatte, lasse sich klar ersehen, dass dies nicht der Fall sei. Es sei daher unzutreffend, dass der Beschwerdeführer die Personenkontrolle mit Filmen behindert und objektiv den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung erfüllt habe. Die Aufnahme würde weiter zeigen, wie die Situation rundherum sichtlich ange- spannt gewesen sei, die Gruppe mit dem Beschwerdeführer sich aber äusserst ru- hig, friedlich und anständig verhalten habe. Entgegen der Aussagen des Beschul- digten habe es daher keine Notwendigkeit gegeben, die Situation zu beruhigen. Es könne nicht einseitig auf dessen Aussagen, wonach er ein Sicherheitsproblem er- kannt und den Beschwerdeführer deshalb aufgefordert habe, das Filmen zu unter- lassen, abgestellt werden. Vielmehr sei der Beschwerdeführer sofort grob am Na- cken gepackt und weggeführt worden, als er auf Aufforderung hin nicht sofort mit Filmen aufgehört habe. Dies werde auch von der Zeugin E.________ bestätigt. Die Staatsanwaltschaft verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore», wenn sie die Verfahrenseinstellung vor allem mit der Aussage-gegen-Aussage-Situation be- gründe und dabei einseitig auf die Aussagen des Beschuldigten abstelle. Sicherlich seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten, da erstere sich mit objektiven Beweismitteln und den Aussagen von E.________ decken würden. Angesichts der Beweislage obliege die Beweis- würdigung im vorliegenden Fall dem Sachgericht. Zudem habe die Staatsanwalt- schaft die Aussagewürdigung nicht begründet und damit ihre Pflicht zur Begrün- dung der Einstellungsverfügung (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Bst. b StPO) verletzt. Darüber hinaus könne mitnichten von einer Einwilligung in die Löschung des Vide- os ausgegangen werden. Aufgrund der Umstände (angespannte Lage auf der 3 Strasse, persönliche Erfahrung des Beschuldigten mit veröffentlichten Filmaufnah- men, gewaltsames Mitzerren des Beschwerdeführers am Nacken, aggressives Hundegebell, Verhaftung auf der Strasse gleich nebenan) seien die Aussagen des Beschwerdeführers absolut glaubhaft, wonach ihm der Beschuldigte angedroht ha- be, er werde auf die Wache verbracht und sein Mobiltelefon beschlagnahmt, wenn er das Video nicht lösche. Aus dem Umstand, wonach der Beschuldigte auf der Lö- schung des Videos aus dem Ordner «gelöschte Objekte» nicht weiter beharrt habe, lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Staatsanwaltschaft sei fälschlicher- weise vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgegangen. Schliesslich sei der Sachverhalt insofern unvollständig festgestellt worden, als die Aussage des Beschwerdeführers, den Beschuldigten vor dem Löschen gefragt zu haben, ge- stützt auf welche gesetzliche Grundlage er dies verlange, nicht festgehalten wor- den sei. Die Voraussetzungen für Art. 215 Abs. 1 StPO und damit auch jene von Art. 217 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 und 3 StPO seien beim Handeln des Beschuldigten nicht erfüllt gewesen. Er habe durch die beiden vorgenommenen (Packen am Na- cken und Wegführen) und die angedrohten Zwangsmassnahmen (Verbringung auf den Polizeiposten und Beschlagnahme) die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleihe, unrechtmässig angewendet. Zudem habe er durch das gewaltsame Pa- cken am Nacken das erlaubte Mass an Zwang überschritten. Schliesslich sei die Drohung, den Beschwerdeführer auf die Polizeiwache zu bringen und das Mobilte- lefon zu beschlagnahmen, nicht als zulässige «Belehrung über die prozessualen Konsequenzen» anzusehen, wie es die Staatsanwaltschaft tue. Nach dem Gesag- ten habe der Beschuldigte sich der Nötigung sowie des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. 5. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straf- tatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a-c StPO). Bst. b bezieht sich dabei auf Konstellationen, in denen das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewie- sen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hinge- gen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat grundsätzlich nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhal- tigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2.). Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, 4 es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 319 StPO). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Ankla- geerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). Lie- gen in einer solchen Situation in erster Linie nur subjektive Beweismittel vor, kann ausnahmsweise ebenfalls von einer Anklage abgesehen werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu be- werten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bun- desgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 6. Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ma- chen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend auszulegen. Erfasst wird nur, wer die Machtbe- fugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Am- tes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Diese Vorausset- zung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Er- reichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 113 IV 29 E. 1; 127 IV 209 E. 1.a.aa und 1.b). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz, d.h. ein bewusstes Missbrauchen von Amtsgewalt voraus. Daran fehlt es, wenn der Täter glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht gegeben sein, wobei der Vorteil auch immaterieller Natur sein kann (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 312 StGB). 7. Eine Nötigung (Art. 181 StGB) begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung muss positiv begründet werden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwende- ten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 6 E. 3.4; 108 IV 165 E. 3). Der Nötigungstatbestand wird von Art. 312 StGB konsumiert (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., N. 10 zu Art. 312 StGB). 5 8. Im Bereich des Kerngeschehens unbestritten ist, dass der Beschuldigte während laufender Polizeikontrolle in seiner Rolle als Gruppenführer und kraft der damit ver- bundenen Befugnisse den Beschwerdeführer mehrfach aufforderte, das Filmen zu unterlassen. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, führte ihn der Beschuldig- te aus der Gruppe heraus und verlangte von ihm im Gespräch unter vier Augen, die Aufnahmen zu löschen, was der Beschwerdeführer auch tat. Umstritten ist, ob die am Einsatz beteiligten Polizisten sich angesichts der Tatsa- che, vom Beschwerdeführer gefilmt zu werden, abgedreht und zu Boden geschaut haben und somit durch das Filmen an der ordentlichen Erledigung ihrer Arbeit ge- hindert worden sind. Bei dieser Frage geht es um den Grund resp. die Ursache für die Amtshandlung des Beschuldigten (Wegführen des Beschwerdeführers und Auf- forderung zur Löschung seines Videos). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich auf der von ihm eingereichten Videosequenz nicht erkennen, ob die Beamten sich durch das Fil- men in ihrem Verhalten beeinflussen liessen. Das Video ist vorliegend von dem Moment an relevant, in dem von der Strasse her Schreie zu hören sind (Fotodoku- mentation mit Standbildern aus dem Video, Zeitmarke 03:29). Die im ersten Teil des Videos ins Bild tretenden Polizisten, deren Gesichter in der Tat erkennbar sind, sind somit nicht massgeblich, da diese von der Drittperson und nicht vom Be- schwerdeführer gefilmt wurden. Zwar zeigt das Video auch nachfolgend keine Poli- zisten, die ihre Gesichter abdrehen und wegschauen. Umgekehrt ist aber auch nicht erkennbar, ob die vom Beschwerdeführer (im Video mit roter Hose und beiger Jacke) gefilmten Polizisten ihre Arbeit unverändert fortsetzten. Der filmende Dritte steht nämlich hinter dem Beschwerdeführer und das Bild wird von diesem, weiteren Personen und einer Säule verdeckt. Das vorliegend interessierende, vom Be- schwerdeführer gefilmte Geschehen ist auf der Videosequenz gar nicht zu sehen. Das Video vermag somit auch nicht zu belegen, dass die Polizisten sich nicht ab- gedreht und nicht zu Boden geschaut haben. Es zeigt die Reaktionen der vom Be- schwerdeführer gefilmten Polizeibeamten schlichtweg nicht. Damit verbleiben zur Beantwortung der Frage nach der Reaktion der Polizeibeam- ten einzig die subjektiven Beweismittel. Der Beschuldigte sagte in diesem Zusam- menhang aus, es habe ein Sicherheitsproblem gegeben, weil gefilmt werden sehr unangenehm sei. Einige seiner Leute hätten nicht mehr auf die zu kontrollierende Personengruppe, sondern zu Boden geschaut oder hätten sich abgewendet, damit man ihre Gesichter nicht direkt habe sehen können. Es sei aus sehr kurzer Distanz aus dem Inneren des Sicherungsrings, wo seine Leute gestanden hätten, gefilmt worden. Dies sei ein Sicherheitsproblem gewesen, weil seine Leute nicht mehr konzentriert aufgepasst hätten (Einvernahme vom 6. März 2018 Z. 152 ff. und Z. 215). Weiter erzählte er, wie im Jahr 2011 nach dem Einsatz an einer Demons- tration Porträtbilder von ihm und seiner Einsatzgruppe zusammen mit Gewaltaufru- fen im Internet und danach in Printmedien und im Fernsehen veröffentlicht worden seien. Er habe nicht gewollt, dass es wieder soweit komme, was wahrscheinlich der Auslöser bei ihm gewesen sei, den Beschwerdeführer zur Löschung der Vi- deoaufnahme aufzufordern (Z. 244 ff.). 6 Der Beschwerdeführer und E.________ schilderten einzig, der Beschwerdeführer habe die Szene auf der Strasse filmen wollen, bei der eine ihnen unbekannte Per- son von der Polizei zu Boden gedrückt worden sei. Er habe damit allfällige Rechts- verstösse seitens der Polizei dokumentieren wollen (Einvernahmen vom 10. Okto- ber 2017 Z. 45 ff. und vom 11. Oktober 2017 Z. 47 ff.). Den Aussagen lässt sich aber nichts darüber entnehmen, inwieweit die Einsatzgruppe des Beschuldigten, die den Sicherungsring bildete, von seiner Aufnahme erfasst wurde und wie sich diese Personen angesichts der Kamera verhielten. Ausser den Aussagen des Beschuldigten gibt es zum Verhalten seiner Einsatz- truppe während des Filmens somit keine direkten Beweismittel. Ergänzende Infor- mationen liefert jedoch das bereits thematisierte Beweisvideo. Es zeigt, wie der Si- cherungsring, bestehend aus der OD-Gruppe des Beschuldigten, direkt vor dem Beschwerdeführer stand. Dass dieser über die Köpfe hinweg filmte, ist auf dem Vi- deo hingegen – anders als von ihm behauptet – nicht feststellbar, da man seine Hände nicht sieht. Möglicherweise wurde die Kamera auch auf Kopf- oder Brusthöhe gehalten. In Anbetracht der Dynamik des Geschehens und der Nähe zum filmenden Beschwerdeführer konnten Polizisten aus der OD-Gruppe des Be- schuldigten somit einfach ins Bild geraten, auch wenn der Fokus des Beschwerde- führers auf das Geschehen einige Meter entfernt gerichtet war und er die Kamera relativ weit oben hielt. Die vom Beschuldigten geschilderten Wahrnehmungen kön- nen also durchaus zutreffen. Weiter entspricht es der allgemeinen Lebenserfah- rung, dass bei einer Tätigkeit gefilmt zu werden störend und unangenehm sein kann und oftmals das Verhalten der betroffenen Personen beeinflusst. Dies gilt umso mehr, wenn diese Personen wissen, dass ihnen die filmende Person nicht unbedingt positiv gesinnt ist. So war es auch hier der Fall, wo der Beschwerdefüh- rer gerade darauf aus war, allfällige Regelverstösse der Polizeikräfte aufzuzeich- nen. Zum Zeitpunkt des Vorfalls gab es polizeiintern keine Dienstvorschriften zum Um- gang mit Videoaufnahmen durch Dritte bei Polizeieinsätzen. Es galt jedoch der Grundsatz, Aufnahmen von solchen Einsätzen seien grundsätzlich erlaubt, solange der Ablauf des Ereignisses und nicht einzelne Personen im Vordergrund stünden und die Polizeiarbeit nicht behindert werde. Die konkrete Handhabe hänge jedoch vom Einzelfall ab (Antwort des Regierungsrates auf den parlamentarischen Vorsto- ss, Anfrage 13 in der Septembersession 2018). Der Beschuldigte hatte somit ge- stützt auf die Gesamtumstände der Situation zu entscheiden, ob er das Filmen durch den Beschwerdeführer dulden sollte oder nicht. Wie sich aus dem Video er- sehen lässt und auch vom Beschwerdeführer und E.________ bestätigt wird, prä- sentierte sich die Gesamtsituation angespannt. Die Gruppe des Beschwerdeführers verhielt sich zwar relativ ruhig, auf der Strasse kam es jedoch zu Tumulten. Es wa- ren Geschrei und Hundegebell zu hören. Die Mitarbeiter des Beschuldigten, für welche er als Gruppenführer die Verantwortung trug, gerieten in einer Situation, bei der nicht genau abgeschätzt werden konnte, wie sie sich entwickelte und ob sie sich noch weiter zuspitzen würde, aus nächster Nähe in den Fokus einer Kamera. Aus vergangenen Erfahrungen wusste der Beschuldigte, das Veröffentlichungen dieser Bilder, versehen mit konkreten Drohaufrufen gegenüber seinen Mitarbeitern, nicht ausgeschlossen werden können. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er 7 in den Filmaufnahmen ein Sicherheitsproblem ausmachte und zur Gewährleistung ungehinderter Polizeiarbeit und zum Schutz der beteiligten Polizisten das Filmen untersagte. Mit anderen Worten waren die Gründe für die vorgenommene Amts- handlung legitim. 9. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, vom Beschuldigten sofort, nachdem er nicht mit dem Filmen aufgehört habe, «äusserst grob» am Nacken gepackt und weggezerrt worden zu sein. Der angewandte Zwang sei unverhältnismässig gewe- sen. Die Polizeiorgane sind dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet. Von mehreren geeigneten Massnahmen haben sie diejenige zu ergreifen, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht (Art. 23 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Mündliche Aufforderungen, das Filmen zu unterlassen, hatte der Beschwerdeführer zuvor nicht befolgt. Um seine Anordnung durchzusetzen und die Situation zu beru- higen, führte ihn der Beschuldigte daher von der Gruppe weg. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar. Wie die Videoaufnahmen der Anhaltung zeigen, kann sein Vorge- hen in keiner Weise als grob oder rabiat bezeichnet werden. Der Beschuldigte griff den Beschwerdeführer zwar im Nacken-/ Schulterbereich und begleitete ihn be- stimmt aus der Menschenmenge hinaus. Sein gesamtes Auftreten blieb dabei aber ruhig. Auch E.________ hat nichts von einem gewaltsamen Wegführen erzählt (Einvernahme vom 11. Oktober 2017 Z. 66 ff.). Sogar der Beschwerdeführer selber hat in seiner Einvernahme nicht reklamiert, bei seiner Wegführung übermässiger Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein (Einvernahme vom 10. Oktober 2017 Z. 57). Im Übrigen handelte es sich um ein zeitlich und räumlich kurzes Wegbringen vom bisherigen Aufenthaltsort und damit um eine geringfügige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Ein unverhältnismässiges Anwenden von (Amts-)Gewalt ist bei der Wegführung nicht auszumachen. 10. Umstritten ist schliesslich der Inhalt des Gesprächs, bei dem der Beschuldigte den Beschwerdeführer zum Löschen der Filmaufnahmen bewog. Wie sich aus der in E. 5 hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung er- gibt, ist höchstens dann Anklage zu erheben, wenn die Chancen einer Verurteilung und eines Freispruchs in etwa gleich hoch sind. Von einer Anklageerhebung kann umgekehrt abgesehen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs höher ist als diejenige einer Verurteilung. Zum Inhalt des Gesprächs, welches der Beschuldigte mit dem Beschwerdeführer abseits der Gruppe führte, gibt es keine Zeugen und keine objektiven Beweismittel. Es kann daher einzig auf die Aussagen der beiden Beteiligten abgestellt werden. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er nach dem Grund gefragt, weshalb er das Video löschen müsse. Daraufhin habe der Beschuldigte ihm gesagt, wenn er das Video jetzt nicht lösche, werde das Telefon beschlagnahmt und man werde ihn auf eine Polizeiwache verbringen (Ein- vernahme vom 10. Oktober 2017 Z. 59 ff.). Der Beschuldigte wiederum gab an, das Handy des Beschwerdeführers sei bereits ausgeschaltet gewesen. «Zu seinem Er- 8 staunen» habe es der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin je- doch wieder angestellt, die mögliche Aufnahme auf dem Handy gesucht und die Datei gelöscht. Den Ordner mit den gelöschten Dateien hätten sie auf dem Telefon nicht finden können. Er, der Beschuldigte, habe dann gesagt, es spiele keine Rolle, ob der Film noch in den gelöschten Dateien sei oder nicht, der Beschwerdeführer solle das Handy wegräumen und er (der Beschuldigte) würde ihn (den Beschwer- deführer) dann zur Gruppe zurückbringen (Einvernahme vom 6. März 2018 Z. 162 ff.). Die Aufforderung zur Löschung des Videos habe sich aus dem Gespräch erge- ben. Es sei ihm aber nicht primär um den Film gegangen, sondern darum, dass der Beschwerdeführer nicht andere Handlungen vornehmen könne, wenn er sich in ei- ner Kontrolle befinde. Er habe Ruhe und Sicherheit in das Ganze bringen wollen (Z. 295 ff.). Den genauen Inhalt des Gesprächs könne er aber nicht mehr wieder- geben (Z. 303). An eine Aussage, so wie vom Beschwerdeführer zu Protokoll ge- geben, könne er sich nicht erinnern (Z. 313). Gegen ein drohendes oder nötigendes Verhalten des Beschuldigten spricht zunächst – so auch die Staatsanwaltschaft – dass er auf der definitiven Löschung des umstrittenen Videos nicht beharrte. Wäre es ihm tatsächlich darum gegangen, vom Beschwerdeführer erstellte Beweisvideos zu vernichten, hätte er ihn kaum so rasch wieder gehen lassen, ohne sich der unwiderruflichen Löschung sicher zu sein. Dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten allenfalls nach der gesetzli- chen Grundlage für die Löschung gefragt hat, indiziert zudem nicht unbedingt die Ausübung von Zwang und schliesst eine Einwilligung nicht aus. Faktisch können Ablauf und Inhalt der Unterhaltung gestützt auf die Aussagen der beiden Beteiligten nicht mehr im Detail eruiert werden. Vor allem lassen sich die angeblichen Andro- hungen, den Beschwerdeführer auf den Polizeiposten zu verbringen und sein Mo- biltelefon zu beschlagnahmen, wenn er das Video nicht lösche, mit den vorhande- nen Beweismitteln nicht nachweisen. Weitere Beweismittel gibt es nicht. Welche der beiden Aussagen glaubhafter ist, spielt an sich daher keine entscheidende Rol- le. Ein Nachweis des angeblich nötigenden Verhaltens kann jedenfalls nicht gelin- gen. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ist in einer derartigen Konstellation äusserst gering. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Grundsatz «in dubio pro du- riore» richtig angewendet und das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat sie in der angefochtenen Verfügung sehr sorgfältig dargelegt, weshalb sie in welchem Um- fang auf welche Aussagen und Beweismittel abstellt und ist damit ihrer Begrün- dungspflicht nachgekommen. Auch der Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Gemäss Einschätzung des Beschuldigten war die Polizeiarbeit durch das Verhalten des Beschwerdeführers behindert worden. Der Vorwurf der Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB) stand zumindest im Raum. Das Mobiltelefon mit der Vi- deoaufnahme hätte dafür als Beweismittel gedient. Die Polizei kann eine Person, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird, vorläufig festnehmen (Art. 217 Abs. 2 StPO). Ob sich der Tatverdacht später erhärtet, ist in diesem Mo- ment ohne Belang. Weiter kann die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel ge- braucht werden, zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen, sofern Gefahr in Verzug ist (Art. 263 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 StPO). Die definitive Be- schlagnahme wäre in einem weiteren Schritt von der Staatsanwaltschaft anzuord- 9 nen (Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO). Die gesetzlichen Möglichkeiten, den Beschwer- deführer als Tatverdächtigen vorerst festzunehmen und sein Mobiltelefon sicherzu- stellen, allenfalls zu beschlagnahmen, waren in der damaligen Situation also da. Der Beschuldigte hat dem Beschwerdeführer demnach nicht rechtswidrige Konse- quenzen angedroht, sondern ihn höchstens über die rechtlichen Möglichkeiten und allfälligen Folgen informiert. Sein Vorgehen kann durchaus als «Belehrung über die prozessualen Konsequenzen» bezeichnet werden, wie es die Staatsanwaltschaft getan hat. Selbst wenn sich das umstrittene Gespräch somit so, wie vom Be- schwerdeführer geschildert, abgespielt hat, sind die Tatbestände des Amtsmiss- brauchs und der Nötigung nicht erfüllt. Auch deshalb hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt. 11. Zusammenfassend erweisen sich die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft als korrekt. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs oder Nötigung sind zum einen aufgrund der Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, zum anderen aufgrund der rechtlichen Würdigung äusserst gering. Damit sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO erfüllt. Die gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 12. Unterliegt die beschwerdeführende Privatklägerschaft, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so sind die Verfahrenskosten vorläufig vom Kanton zu tragen. In Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Ver- fahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden sie auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 13. 13.1 Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers wird gemäss der eingereichten Honorarnote vom 7. Juni 2019 bestimmt. Der Stunden- ansatz für amtlich bestellte Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Rechtsanwalt D.________ macht einen Aufwand von 15.5 Stunden so- wie Auslagen von CHF 165.00 geltend, was zwar relativ hoch, für das vorliegende Verfahren aber noch angemessen scheint. Daraus ergibt sich ein amtliches Hono- rar von CHF 3‘516.40 (inkl. Auslagen und MWST). Das volle Honorar beläuft sich laut Honorarnote auf CHF 4‘328.20. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘516.40 zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 811.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 13.2 Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Entschädigung für allfällige aufgrund des Strafverfahrens 10 entstandene wirtschaftliche Einbussen oder eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 Bst. b und c) werden nicht geltend gemacht und scheinen auch nicht angezeigt. Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Honorarnote vom 20. Juni 2019 ab dem 26. Februar 2019 ein Honorar von insgesamt CHF 2‘696.60 geltend. Dieses um- fasst zwar wenige einzelne Aufwände, welche vor dem Beschwerdeverfahren ent- standen sind. Wie sich jedoch aus der angefochtenen Verfügung und der Honorar- note vom 25. Februar 2019 ergibt, wurden diese Leistungen bisher nicht entschä- digt. Es ist daher gerechtfertigt, diese Aufwände vorliegend ebenfalls zu berück- sichtigen. Im Weiteren gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass die Entschädigung entsprechend auf CHF 2‘696.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt wird. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrens- kosten von CHF 2‘000.00. zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird eine Entschädigung von CHF 3‘516.40 ausgerichtet. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 3‘516.40 und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 811.80, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren in der Höhe von CHF 2‘696.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 3. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 12 Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13