5 Gründe, welche den Beschwerdeführer an einer rechtzeitigen Reaktion gehindert hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. 3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.