Wie erwähnt, sind in der vorliegenden Konstellation die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente nicht ausschlaggebend. Dass von einer rechtsgültigen und damit fristauslösenden Zustellung ausgegangen werden kann, hat das Regionalgericht rechtskräftig entschieden. Rügen im Zusammenhang mit der postalischen Zustellung des Strafbefehls werden im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens nicht erneut geprüft und stellen daher auch keine Wiederherstellungsgründe im Sinn von Art. 94 StPO dar. Gleiches gilt hinsichtlich des für die Prüfung der Zustellfiktion ungeprüft gebliebenen Einwands des Vertrauensschutzes. Andere