107 Abs. 1 VE StPO) und im Entwurf lediglich vorausgesetzt wurde, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihn an der Säumnis «kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft» (Art. 92 Abs. 1 E StPO), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anforderungsgrad an das Verschulden wurde im Gesetzgebungsverfahren verschärft. Verlangt ist nunmehr, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren. Wie erwähnt, sind in der vorliegenden Konstellation die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente nicht ausschlaggebend.