Die Prüfung des Verschuldens im Sinn von Art. 94 Abs. 2 StPO erfolgt nicht dergestalt in einem Gesamtkontext, dass – im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache – unterlassene Beweismassnahmen im Wiederherstellungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nachgeholt werden. 3.4.3 Auch aus dem Umstand, dass es gemäss Vorentwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung genügen sollte, dass den Gesuchsteller «kein grobes Verschulden trifft» (Art. 107 Abs. 1 VE StPO) und im Entwurf lediglich vorausgesetzt wurde, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihn an der Säumnis «kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft» (Art.