Von einer Beschwerdeeinreichung hat der Beschwerdeführer jedoch explizit abgesehen. Der Entscheid des Regionalgerichts ist nunmehr rechtskräftig und die damals beurteilten wie auch nicht beurteilten Punkte können nicht erneut Gegenstand eines Verfahrens bilden. Von einem überspitzten Formalismus kann nicht gesprochen werden. Was der Beschwerdeführer weiter dagegen vorbringt, ändert nichts an dieser Folgerung. Die Prüfung des Verschuldens im Sinn von Art.