Der Beschwerdeführer war sich im Verfahren vor dem Regionalgericht der Relevanz seines Einwands betreffend Aussage des Polizeibeamten und des von ihm daraus abgeleiteten Vertrauensschutzes bewusst. Allfällige mit einem Fehler behaftete Entscheide des Regionalgerichts hätten mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer angefochten werden müssen, was dem Beschwerdeführer als rechtskundige Person bewusst sein muss. Von einer Beschwerdeeinreichung hat der Beschwerdeführer jedoch explizit abgesehen.