von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO relevant gewesen ist (bzw. gewesen wäre). Der Umstand, dass das Regionalgericht wider Erwarten den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers nicht beurteilt hat, rechtfertigt nicht, diesen im Rahmen des Gesuchsverfahrens um Wiederherstellung der Einsprachefrist erneut zu prüfen. Der Beschwerdeführer war sich im Verfahren vor dem Regionalgericht der Relevanz seines Einwands betreffend Aussage des Polizeibeamten und des von ihm daraus abgeleiteten Vertrauensschutzes bewusst.