Dass die Staatsanwaltschaft die Akten zwecks Prüfung der Gültigkeit/Rechtzeitigkeit und damit der die Einsprachefrist auslösenden rechtsgültigen Zustellung dem Regionalgericht überwiesen hat, ohne dass der Beschwerdeführer das Fristversäumnis bestritten hatte, ist nicht zu beanstanden. 3.4.2 Soweit das fehlende Verschulden an der versäumten Einsprachefrist betreffend, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die angebliche Auskunft des Polizeibeamten im Rahmen der vom Regionalgericht vorgenommenen Prüfung der Gültigkeit der Einsprache bzw. der rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls im Sinn