4 lichen Gericht (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Dass die Staatsanwaltschaft die Akten zwecks Prüfung der Gültigkeit/Rechtzeitigkeit und damit der die Einsprachefrist auslösenden rechtsgültigen Zustellung dem Regionalgericht überwiesen hat, ohne dass der Beschwerdeführer das Fristversäumnis bestritten hatte, ist nicht zu beanstanden.