3.4 3.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen rechtlich korrekt ist. Die Frage der Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich erst, wenn die Frist versäumt worden ist. Der Umstand, dass eine Frist versäumt worden ist, bedingt eine rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nun jedoch die Staatsanwaltschaft die Frage der rechtsgültigen Zustellung nicht vorfrageweise im Verfahren der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO beurteilen. Diese Zuständigkeit obliegt dem erstinstanz-