85 StPO betreffen würden. Über diese habe jedoch bereits das Regionalgericht rechtskräftig entschieden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft des Polizeibeamten nicht mit einer Zustellung im November 2018 habe rechnen müssen, bilde nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Dass der Beschwerdeführer auf die Abholungseinladung nicht reagiert oder diese allenfalls übersehen habe, müsse als selbst verschuldet angesehen werden.