Nachdem die Staatsanwaltschaft die Akten vom Regionalgericht zurückerhalten hatte, wurde – wie angekündigt – das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist geprüft und abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederherstellungsgründe bzw. die Fragen, ob mit der Zustellung eines Strafbefehls habe gerechnet werden müssen und ob ihm die Abholungseinladung durch den Postboten in den Briefkasten gelegt worden sei, die Voraussetzungen einer rechtsgültige Zustellung im Sinn von Art. 85 StPO betreffen würden.