Der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden. Mit Eingabe vom 11. März 2019 an das Regionalgericht brachte der Beschwerdeführer (u.a.) sein Erstaunen zum Ausdruck, dass ein Entscheid ohne Einholung des in Aussicht gestellten Berichts ergangen sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er auf die Erhebung einer Beschwerde verzichte.