Der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden, insbesondere einem Strafbefehl, rechnen müsse. Zudem könne von einer grundsätzlich korrekten Zustellung des Strafbefehls ausgegangen werden. Der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden.