, erfüllt seien. Das Regionalgericht befand am 25. Februar 2019 über die Gültigkeit der Einsprache, ohne den vorgenannten Bericht beim Polizeibeamten eingeholt und ohne den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers behandelt zu haben. Es schloss zusammengefasst, dass die Einsprache verspätet und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden, insbesondere einem Strafbefehl, rechnen müsse.