3 bzw. Rechtzeitigkeit der Einsprache beschränkt, ist den Parteien das rechtliche Gehör (inkl. das Stellen von Beweisanträgen) gewährt und von Amtes wegen beim anzeigeerstattenden Polizeibeamten ein Bericht über den Ablauf der Einvernahme sowie dessen Hinweis zum weiteren Vorgehen nach der Einvernahme (beispielsweise Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft) eingeholt werde. Zur Begründung führte es aus, dass die Frage geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen von Art. 85 StPO, insbesondere dessen Abs. 4 Bst. a (Zustellfiktion), erfüllt seien.