darin begründete er auch die Einsprache. Bereits damals verwies der Beschwerdeführer auf die Auskunft des einvernehmenden Polizeibeamten sowie den Nichterhalt der Abholungseinladung. Daraufhin übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten zur Prüfung der Gültigkeit bzw. Rechtzeitigkeit der Einsprache an das Regionalgericht. Ausserdem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass über das Wiederherstellungsgesuch nach Vorliegen des Entscheids des Regionalgerichts entschieden würde.