3.3 Soweit relevant, ergibt sich aus den Akten was folgt: 3.3.1 Die Staatsanwaltschaft versuchte, dem Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 20. November 2018 mit eingeschriebener Post zuzustellen. Auf die Abholungseinladung reagierte der Beschwerdeführer nicht, weshalb die Post den Strafbefehl nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert hat. Am 14. Januar 2019 wandte sich der Beschwerdeführer mit dem hier interessierenden Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist an die Staatsanwaltschaft; darin begründete er auch die Einsprache.