Da er sich nie auf den Standpunkt gestellt habe, dass er die Einsprache rechtzeitig eingereicht habe, sondern darauf hingewiesen habe, dass er – aufgrund der Auskunft des einvernehmenden Polizeibeamten – an der verspäteten Einreichung keine Schuld trage, sei die Überweisung an das Regionalgericht nicht nötig gewesen. Soweit das fehlende Verschulden an der versäumten Einsprachefrist betreffend, hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, dass er nie eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Er habe auch nicht damit gerechnet, dass ihm der Strafbefehl vor Ende 2018 zugestellt würde.