Entgegen seines Antrags habe die Staatsanwaltschaft die Akten zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache zunächst an das Regionalgericht überwiesen, statt das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist umgehend an die Hand zu nehmen. Da er sich nie auf den Standpunkt gestellt habe, dass er die Einsprache rechtzeitig eingereicht habe, sondern darauf hingewiesen habe, dass er – aufgrund der Auskunft des einvernehmenden Polizeibeamten – an der verspäteten Einreichung keine Schuld trage, sei die Überweisung an das Regionalgericht nicht nötig gewesen.