Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen. Entgegen seines Antrags habe die Staatsanwaltschaft die Akten zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache zunächst an das Regionalgericht überwiesen, statt das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist umgehend an die Hand zu nehmen.