94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen.