gleichzeitig reichte er eine vorläufige Einsprachebegründung ein. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Letzteres stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2019 formell fest, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei. Daraufhin prüfte die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch und wies dieses – ebenso wie die Beweisanträge (u.a. Einvernahme des anzeigeerstattenden Polizeibeamten bzw. Einholung eines schriftlichen Berichts) – mit Verfügung vom 19. März 2019 ab.