Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 156 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. März 2019 (BM 18 46532) Erwägungen: 1. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 20. November 2018 wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung (unerlaubtes Befahren des Trottoirs mit Motor- rad sowie Nichtbeherrschen des Motorrads), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt. Am 14. Januar 2019 stellte er bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist; gleichzeitig reichte er eine vorläufige Einsprachebegründung ein. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Letzteres stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2019 formell fest, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei. Daraufhin prüfte die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch und wies dieses – ebenso wie die Beweisanträge (u.a. Einvernahme des anzeigeerstattenden Poli- zeibeamten bzw. Einholung eines schriftlichen Berichts) – mit Verfügung vom 19. März 2019 ab. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. April 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte fol- gende Anträge: 1. Die Verfügung vom 19. März 2019 sei aufzuheben. 2. Mein Gesuch vom 14. Januar 2019 um Wiederherstellung der Einsprachefrist sei an die Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen mit der Weisung, beim anzeigeerstattenden Polizei- beamten, Herrn B.________, einen Bericht einzuholen über dessen Aussagen, die er mir gegenü- ber (anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2018 und danach auch noch tele- fonisch) zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Übermittlung der Strafanzeige an die Staatsanwalt- schaft gemacht hat. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2019 kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 21. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und uner- 2 setzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde das von der Staatsanwalt- schaft gewählte Vorgehen. Entgegen seines Antrags habe die Staatsanwaltschaft die Akten zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache zunächst an das Regio- nalgericht überwiesen, statt das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist umgehend an die Hand zu nehmen. Da er sich nie auf den Standpunkt gestellt ha- be, dass er die Einsprache rechtzeitig eingereicht habe, sondern darauf hingewie- sen habe, dass er – aufgrund der Auskunft des einvernehmenden Polizeibeamten – an der verspäteten Einreichung keine Schuld trage, sei die Überweisung an das Regionalgericht nicht nötig gewesen. Soweit das fehlende Verschulden an der ver- säumten Einsprachefrist betreffend, hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, dass er nie eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten vorgefunden ha- be. Er habe auch nicht damit gerechnet, dass ihm der Strafbefehl vor Ende 2018 zugestellt würde. Der Polizeibeamte, der ihn am 18. Oktober 2018 befragt habe, habe ihm am Ende der Einvernahme mitgeteilt, dass er das Dossier erst anfangs 2019 an die Staatsanwaltschaft senden würde, was er einige Tage später auch noch telefonisch bestätigt habe. Weshalb dieser Umstand nur bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache im Sinn von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO von Bedeu- tung sein soll (d.h. bei der Frage der rechtsgültigen Zustellung), nicht jedoch bei der Frage, ob eine unverschuldete Säumnis vorliege, sei für ihn nicht nachvollzieh- bar. 3.3 Soweit relevant, ergibt sich aus den Akten was folgt: 3.3.1 Die Staatsanwaltschaft versuchte, dem Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 20. November 2018 mit eingeschriebener Post zuzustellen. Auf die Abholungsein- ladung reagierte der Beschwerdeführer nicht, weshalb die Post den Strafbefehl nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert hat. Am 14. Januar 2019 wandte sich der Beschwerde- führer mit dem hier interessierenden Gesuch um Wiederherstellung der Einspra- chefrist an die Staatsanwaltschaft; darin begründete er auch die Einsprache. Be- reits damals verwies der Beschwerdeführer auf die Auskunft des einvernehmenden Polizeibeamten sowie den Nichterhalt der Abholungseinladung. Daraufhin übermit- telte die Staatsanwaltschaft die Akten zur Prüfung der Gültigkeit bzw. Rechtzeitig- keit der Einsprache an das Regionalgericht. Ausserdem wies sie den Beschwerde- führer darauf hin, dass über das Wiederherstellungsgesuch nach Vorliegen des Entscheids des Regionalgerichts entschieden würde. 3.3.2 Das Regionalgericht hielt in seiner Verfügung vom 1. Februar 2019 fest, dass das ihr von der Staatsanwaltschaft überwiesene Verfahren auf die Frage der Gültigkeit 3 bzw. Rechtzeitigkeit der Einsprache beschränkt, ist den Parteien das rechtliche Gehör (inkl. das Stellen von Beweisanträgen) gewährt und von Amtes wegen beim anzeigeerstattenden Polizeibeamten ein Bericht über den Ablauf der Einvernahme sowie dessen Hinweis zum weiteren Vorgehen nach der Einvernahme (beispiels- weise Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft) eingeholt werde. Zur Begründung führte es aus, dass die Frage geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen von Art. 85 StPO, insbesondere dessen Abs. 4 Bst. a (Zustellfiktion), erfüllt seien. Das Regionalgericht befand am 25. Februar 2019 über die Gültigkeit der Einspra- che, ohne den vorgenannten Bericht beim Polizeibeamten eingeholt und ohne den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers behandelt zu haben. Es schloss zusammengefasst, dass die Einsprache verspätet und der Strafbefehl in Rechts- kraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 18. Oktober 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden, insbesondere einem Strafbe- fehl, rechnen müsse. Zudem könne von einer grundsätzlich korrekten Zustellung des Strafbefehls ausgegangen werden. Der Nachweis einer überwiegenden Wahr- scheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung sei vom Beschwerdeführer nicht er- bracht worden. Mit Eingabe vom 11. März 2019 an das Regionalgericht brachte der Beschwerde- führer (u.a.) sein Erstaunen zum Ausdruck, dass ein Entscheid ohne Einholung des in Aussicht gestellten Berichts ergangen sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er auf die Erhebung einer Beschwerde verzichte. 3.3.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft die Akten vom Regionalgericht zurückerhalten hatte, wurde – wie angekündigt – das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist geprüft und abgewiesen. Die Staatsanwalt- schaft begründete die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederherstellungsgründe bzw. die Fragen, ob mit der Zustellung eines Strafbefehls habe gerechnet werden müssen und ob ihm die Abholungseinladung durch den Postboten in den Briefkasten gelegt worden sei, die Voraussetzungen einer rechtsgültige Zustellung im Sinn von Art. 85 StPO betreffen würden. Über diese habe jedoch bereits das Regionalgericht rechtskräftig entschieden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Aus- kunft des Polizeibeamten nicht mit einer Zustellung im November 2018 habe rech- nen müssen, bilde nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Dass der Beschwerde- führer auf die Abholungseinladung nicht reagiert oder diese allenfalls übersehen habe, müsse als selbst verschuldet angesehen werden. 3.4 3.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen rechtlich korrekt ist. Die Frage der Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich erst, wenn die Frist versäumt worden ist. Der Umstand, dass eine Frist versäumt worden ist, bedingt eine rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung darf nun jedoch die Staatsanwaltschaft die Frage der rechtsgültigen Zustellung nicht vorfrageweise im Verfahren der Wiederherstel- lung gemäss Art. 94 StPO beurteilen. Diese Zuständigkeit obliegt dem erstinstanz- 4 lichen Gericht (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Dass die Staatsanwaltschaft die Akten zwecks Prüfung der Gültigkeit/Rechtzeitigkeit und damit der die Einsprachefrist auslösenden rechtsgültigen Zustellung dem Regionalgericht überwiesen hat, ohne dass der Beschwerdeführer das Fristversäumnis bestritten hatte, ist nicht zu bean- standen. 3.4.2 Soweit das fehlende Verschulden an der versäumten Einsprachefrist betreffend, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die angebliche Auskunft des Polizeibe- amten im Rahmen der vom Regionalgericht vorgenommenen Prüfung der Gültig- keit der Einsprache bzw. der rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls im Sinn von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO relevant gewesen ist (bzw. gewesen wäre). Der Umstand, dass das Regionalgericht wider Erwarten den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers nicht beurteilt hat, rechtfertigt nicht, diesen im Rahmen des Gesuchsverfahrens um Wiederherstellung der Einsprachefrist erneut zu prüfen. Der Beschwerdeführer war sich im Verfahren vor dem Regionalgericht der Rele- vanz seines Einwands betreffend Aussage des Polizeibeamten und des von ihm daraus abgeleiteten Vertrauensschutzes bewusst. Allfällige mit einem Fehler behaf- tete Entscheide des Regionalgerichts hätten mit Beschwerde bei der Beschwerde- kammer angefochten werden müssen, was dem Beschwerdeführer als rechtskun- dige Person bewusst sein muss. Von einer Beschwerdeeinreichung hat der Be- schwerdeführer jedoch explizit abgesehen. Der Entscheid des Regionalgerichts ist nunmehr rechtskräftig und die damals beurteilten wie auch nicht beurteilten Punkte können nicht erneut Gegenstand eines Verfahrens bilden. Von einem überspitzten Formalismus kann nicht gesprochen werden. Was der Beschwerdeführer weiter dagegen vorbringt, ändert nichts an dieser Fol- gerung. Die Prüfung des Verschuldens im Sinn von Art. 94 Abs. 2 StPO erfolgt nicht dergestalt in einem Gesamtkontext, dass – im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache – unterlassene Beweismassnahmen im Wiederherstellungsverfah- rens durch die Staatsanwaltschaft nachgeholt werden. 3.4.3 Auch aus dem Umstand, dass es gemäss Vorentwurf zur Eidgenössischen Straf- prozessordnung genügen sollte, dass den Gesuchsteller «kein grobes Verschulden trifft» (Art. 107 Abs. 1 VE StPO) und im Entwurf lediglich vorausgesetzt wurde, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihn an der Säumnis «kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft» (Art. 92 Abs. 1 E StPO), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anforderungsgrad an das Verschulden wurde im Gesetzgebungsverfahren verschärft. Verlangt ist nunmehr, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wah- ren. Wie erwähnt, sind in der vorliegenden Konstellation die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente nicht ausschlaggebend. Dass von einer rechtsgülti- gen und damit fristauslösenden Zustellung ausgegangen werden kann, hat das Regionalgericht rechtskräftig entschieden. Rügen im Zusammenhang mit der pos- talischen Zustellung des Strafbefehls werden im Rahmen des Wiederherstellungs- verfahrens nicht erneut geprüft und stellen daher auch keine Wiederherstellungs- gründe im Sinn von Art. 94 StPO dar. Gleiches gilt hinsichtlich des für die Prüfung der Zustellfiktion ungeprüft gebliebenen Einwands des Vertrauensschutzes. Andere 5 Gründe, welche den Beschwerdeführer an einer rechtzeitigen Reaktion gehindert hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. 3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 12. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7