Es mag unangenehm und belastend sein, als Beschuldigter mit einem Strafverfahren konfrontiert zu werden. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wog jedoch nicht schwer, womit der damit einhergehende psychische Druck sich bei weitem in einem erträglichen Rahmen bewegte. Auch in zeitlicher und finanzieller Hinsicht wurde er nur zu sehr bescheidenen Aufwendungen veranlasst. Alles in allem kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO aufgrund seiner nur geringfügigen Aufwendungen eine Entschädigung für das Strafverfahren zu verweigern. Die Beschwerde ist abzuweisen.