8. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, beschränkten sich die Aufwendungen des Beschwerdeführers auf einen zweizeiligen eingeschriebenen Brief und eine dreizeilige E-Mail. Wirft man einen Blick auf die Botschaft, wonach sogar bei einem ein- oder zweimaligen Erscheinen zu einer Gerichtsverhandlung ein Entschädigungsanspruch zu verneinen ist, sind die Aufwendungen des Beschwerdeführers vorliegend erst recht als geringfügig zu bezeichnen. Es mag unangenehm und belastend sein, als Beschuldigter mit einem Strafverfahren konfrontiert zu werden.