430 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachfolgend: Botschaft) nimmt die Bestimmung einen im schweizerischen Strafprozessrecht weit verbreiteten Grundsatz auf, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass (BBl 2006 1330 Ziff. 2.10.3.1).