6. Wird ein Strafverfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren erwachsen sind (Bst. b) und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Bst. c). Die Entschädigung oder Genugtuung kann namentlich herabgesetzt oder ganz verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst.