Unter diesen Umständen ist die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 112 vom 15. Juni 2018 E. 4.5; BK 19 61 vom 6. Mai 2019 E. 5.5).