Die vorliegende Gehörsverletzung war einmalig und geschah im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung – in einem Zeitpunkt also, in dem das Verfahren eine definitive Wendung zugunsten des Beschwerdeführers nahm. Sie kann daher nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Beschwerdekammer, vor der sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zum Entschädigungsanspruch eingehend äussern konnte, kann sowohl Rechtsverletzungen und Sachverhaltsfragen umfassen überprüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Unter diesen Umständen ist die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten.