4. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Beschwerdeführer in Form einer Mitteilung nach Art. 318 StPO über die bevorstehende Verfahrenseinstellung zu informieren. Dadurch wurde ihm insbesondere die Möglichkeit genommen, sich zum hier strittigen Entschädigungsanspruch zu äussern. Mit dem Unterlassen einer Mitteilung nach Art. 318 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.