3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheid bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Bei der Frage einer Entschädigung geht es um die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Einstellungsverfügung, wobei der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinesfalls mit einer Entschädigung über CHF 5‘000.00 rechnen kann. Dies folgt insbesondere aus Art. 17 Abs. 1 Bst. a der Parteikostenverordnung (PKV;