(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. April 2014 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, ihm sei eine angemessene Entschädigung für das Strafverfahren auszurichten. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren stellte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge: (1.) sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, (2.) sei die Beschwerde abzuweisen und (3.) seien die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen.