1. Mit Verfügung vom 22. März 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein gegen A.________ geführtes Verfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Elektro-Dreirads an eine Person, welche über keinen Führerausweis verfügt, ein. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wurde verzichtet. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. April 2014 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, ihm sei eine angemessene Entschädigung für das Strafverfahren auszurichten.