Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 155 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. März 2019 (BM 18 49843) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. März 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein gegen A.________ geführtes Ver- fahren wegen Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Elektro-Dreirads an eine Person, welche über keinen Führerausweis verfügt, ein. Auf die Ausrich- tung einer Entschädigung wurde verzichtet. Dagegen erhob A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 1. April 2014 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, ihm sei eine angemessene Entschädigung für das Strafverfahren auszu- richten. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren stellte die Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge: (1.) sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt worden sei, (2.) sei die Beschwerde abzuweisen und (3.) seien die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Verweigerung einer Entschädigung unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde wird eingetreten. 3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheid bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Bei der Fra- ge einer Entschädigung geht es um die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Einstel- lungsverfügung, wobei der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinesfalls mit einer Entschädigung über CHF 5‘000.00 rechnen kann. Dies folgt insbesondere aus Art. 17 Abs. 1 Bst. a der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), wonach bereits das anwaltliche Honorar im Strafbefehlsverfahren nicht über CHF 5‘000.00 beträgt. Demnach wird der vorliegende Beschluss von der Verfahrensleitung allein gefällt. 4. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Beschwerdeführer in Form einer Mitteilung nach Art. 318 StPO über die bevorstehende Verfahrenseinstellung zu informieren. Dadurch wur- de ihm insbesondere die Möglichkeit genommen, sich zum hier strittigen Entschä- digungsanspruch zu äussern. Mit dem Unterlassen einer Mitteilung nach Art. 318 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches Gehör des Be- schwerdeführers verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache 2 selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wiegt die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Die vorliegende Gehörsverletzung war einmalig und geschah im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung – in einem Zeitpunkt also, in dem das Verfahren ei- ne definitive Wendung zugunsten des Beschwerdeführers nahm. Sie kann daher nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Beschwerdekammer, vor der sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zum Entschädigungsanspruch eingehend äussern konnte, kann sowohl Rechtsverletzungen und Sachverhaltsfra- gen umfassen überprüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Unter diesen Umständen ist die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 112 vom 15. Juni 2018 E. 4.5; BK 19 61 vom 6. Mai 2019 E. 5.5). 5. Der Beschwerdeführer führt aus, es hinterlasse bei den Betroffenen Spuren, wenn ein Strafverfahren ohne zugrundeliegende Straftat monatelang fortgeführt werde. Die Unsicherheit, das Aufsuchen von Rechtsberatung und die eingeschriebenen Briefe hätten Zeit und Geld gekostet. Er beantrage daher eine angemessene Ent- schädigung. 6. Wird ein Strafverfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), eine Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren erwachsen sind (Bst. b) und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Bst. c). Die Entschädigung oder Genugtuung kann namentlich herabgesetzt oder ganz verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachfolgend: Botschaft) nimmt die Bestimmung einen im schweizerischen Straf- prozessrecht weit verbreiteten Grundsatz auf, wonach nur Aufwendungen von eini- ger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu kei- ner Entschädigung Anlass (BBl 2006 1330 Ziff. 2.10.3.1). 7. Der Verlauf des Verfahrens gestaltete sich wie folgt: Gestützt auf einen Anzeige- rapport der Kantonspolizei Bern vom 28. Oktober 2018 erliess die Staatsanwalt- schaft am 11. Februar 2019 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechti- gung (Überlassen eines Motorfahrrades [Dreirad] mit Elektromotor an eine Person, welche nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt). Sie verurteilte ihn zu ei- ner bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 100.00 und einer Ver- 3 bindungsbusse von CHF 100.00. Mit eingeschriebenem Brief vom 17. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Diese be- gründete er in einem Satz damit, dass für das betroffene Fahrzeug kein Füh- rerausweis erforderlich sei. Seinem Schreiben legte er die Kopie eines Dokuments mit dem Titel «Gesetzliche Regelungen für KYBURZ-Senioren-Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10, 20 oder 30 km/h» bei. Auf ein Schreiben vom 8. März 2019, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft ge- denke, am Strafbefehl festzuhalten, antwortete der Beschwerdeführer nicht. Er meldete sich jedoch per E-Mail bei der Herstellerin des Fahrzeugs, welche ihm daraufhin bestätigte, dass sein «DX *0167» auf 20 km/h programmiert sei und der Fahrer daher keinen Führerausweis benötige. Die Herstellerin schickte die besagte E-Mail auch an die Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren daraufhin einstellte. 8. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, beschränkten sich die Auf- wendungen des Beschwerdeführers auf einen zweizeiligen eingeschriebenen Brief und eine dreizeilige E-Mail. Wirft man einen Blick auf die Botschaft, wonach sogar bei einem ein- oder zweimaligen Erscheinen zu einer Gerichtsverhandlung ein Ent- schädigungsanspruch zu verneinen ist, sind die Aufwendungen des Beschwerde- führers vorliegend erst recht als geringfügig zu bezeichnen. Es mag unangenehm und belastend sein, als Beschuldigter mit einem Strafverfahren konfrontiert zu wer- den. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wog jedoch nicht schwer, womit der damit einhergehende psychische Druck sich bei weitem in einem erträg- lichen Rahmen bewegte. Auch in zeitlicher und finanzieller Hinsicht wurde er nur zu sehr bescheidenen Aufwendungen veranlasst. Alles in allem kam die Staatsanwalt- schaft zu Recht zum Schluss, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO aufgrund seiner nur geringfügigen Aufwendungen eine Entschädigung für das Strafverfahren zu verweigern. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kan- ton Bern auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 11. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5