Der Beschwerdeführer bringt – hier nur indirekt – ein weiteres Mal vor, er habe ein Attest, das ihn als prozessfähig bezeichne. Diesbezüglich kann auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern aus dem Jahr 2012 (!) verwiesen werden: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 5. Januar 2012, mit welchem der Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, an der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nichts ändert, wie dies bereits im Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. Juli 2012 (BK 12 168 E. 3.2) festgehalten wurde.