4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Vorliegend steht angesichts einer grossen Flut von aus strafrechtlicher Sicht irrelevanten Anzeigen gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter die Überprüfung der Prozessfähigkeit von B.________ in Frage. Ist seine Prozessunfähigkeit erstellt, müssen seine Anzeigen nicht beachtet werden. Seine Prozessunfähigkeit stellt dann ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. ZGB geordneten Handlungsfähigkeit im Prozess.