382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. 3. In seiner Eingabe lehnt der Beschwerdeführer Oberrichterin C.________ ab. Diese wirkt bei diesem Beschluss indes gar nicht mit. Überdies erwähnt der Beschwerdeführer keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten.