5. Bei diesem Ausgang des Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung(en) werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht legen die Entschädigungen am Ende des Verfahrens fest.