In Anbetracht der Strafandrohung insbesondere in Art. 140 StGB liegt keine übermässige Haftdauer vor. Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK oder Art. 31 Abs. 3 BV ist nicht erkennbar. Dass das Beschleunigungsgebot verletzt wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die umfangreiche Untersuchung erweist/erwies sich als zeitintensiv. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft nun möglichst rasch Anklage zu erheben. Eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft dürfte eher nicht infrage kommen.