Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Auch wird ihm beispielsweise vorgeworfen, er habe einem Opfer eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen (siehe Band 6 pag. 2032). Nach Überzeugung der Beschwerdekammer wäre der mit grosser Wahrscheinlichkeit psychisch nach wie vor instabile Beschwerdeführer bei einer Freilassung rasch wieder im «alten Fahrwasser», zumal er sowohl in Biel als auch in Zürich problematische Kollegenkreise zu haben scheint. Seinen Ausführungen, wonach die Warnwirkung der Untersuchungshaft anhalten werde, kann nicht gefolgt werden. Es liegt Wiederholungsgefahr im Sinne des Gesetzes vor.