Beim Beschwerdeführer zieht sich seit seinem Jugendalter Delinquenz recht massiver Art wie ein roter Faden durch sein Leben. Dabei kamen Einbrüche und Gewaltanwendung gegen Personen mehrfach vor. Der Raubversuch in Zürich vom 19. März 2017 (siehe Band 6 pag. 2028 sowie Band 2 pag. 0521) bleibt als Vorwurf bestehen. Der geständige Beschwerdeführer hat dem Opfer (unter Drogeneinfluss) mutmasslich ein Messer an den Hals gehalten, was in Anbetracht der sich dort befindenden Halsschlagader sehr gefährlich ist (vgl. Art. 140 Abs. 3 Unterabsatz 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB;