Es muss deshalb ernsthaft befürchtet werden, dass er weitere schwere Vergehen und Verbrechen begehen könnte, wenn er freigelassen würde. Als besorgniserregend erweist sich der staatsanwaltschaftliche Hinweis, dass der Beschwerdeführer offenbar insbesondere vor Raub nicht zurückzuschrecken und die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen sehr niedrig zu sein scheint. Daran vermögen die einzelnen Verfahrenseinstellungen nichts zu ändern. Beim Beschwerdeführer zieht sich seit seinem Jugendalter Delinquenz recht massiver Art wie ein roter Faden durch sein Leben.