c StPO, welche in ihrer Gesamtheit die Sicherheit anderer erheblich gefährdet haben respektive gefährden. Das Deliktsspektrum des Beschwerdeführers umfasst strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen das Vermögen, so dass von der Gleichartigkeit der Straftaten auszugehen ist. Die Wiederholungsgefahr scheint auch mit Blick auf den Umstand ausgewiesen, dass ihm am 1. September 2017 von der Staatsanwaltschaft bei weiterer Delinquenz eine Inhaftierung angedroht worden ist und er sich – der Warnung zum Trotz – schon wenig später mutmasslich weiterer Strafdelinquenz hingegeben hat.